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Haben sich Marder, Ratten oder andere wildlebende oder herrenlose Tiere in einem Mietobjekt eingenistet oder wird es regelmäßig von ihnen als Unterschlupf, Nist- , Fress- , oder Tummelplatz aufgesucht, so kann mietrechtlich ein Sachmangel vorliegen, sofern die Tauglichkeit des Mietobjektes zum vertragsgemäßen Gebrauch dadurch gemindert wird.
Die bloße Anwesenheit der Tiere begründet daher keinen Mangel. Anders jedoch, wenn störende Geräusche (Scharren, Kratzen), Geruch (Ausscheidungen, Urin, Kadaver) auftreten, oder Schäden durch Frass entstehen.
Quelle: Mietrechtslexikon Amtsgericht Hamburg-Barmbek, AZ: 815 C 238/02. Quelle: ZMR 2003, 582-583
Bei erheblichen nächtlichen Lärmstörungen durch einen im Dachbereich eines Mietshauses nistenden Marder ist eine monatliche Mietminderung von ca. 30% der Bruttokaltmiete gerechtfertigt. (§ 536 Abs 1 BGB)
Marder in einer geschlossenen Tiefgarage stellen einen Mangel dar, der dann zu einer Mietminderung berechtigt, wenn abgestellte Fahrzeuge durch Verbiss beschädigt werden. Der Vermieter ist bei geschlossenen Garagen zur Beseitigung bzw. Abwehr der Tiere verpflichtet. Darüber hinaus hat er bauliche Vorkehrungen gegen das erneute Eindringen der ungebetenen Gäste zu treffen. Tut er dies nicht oder gerät mit der Beseitigung der Tiere in Verzug, so ist der Vermieter zum Ersatz eines dem Mieter entstandenen Schadens verpflichtet.)